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   BGH, 29.08.2011 - 5 StR 247/11   

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https://dejure.org/2011,8689
BGH, 29.08.2011 - 5 StR 247/11 (https://dejure.org/2011,8689)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2011 - 5 StR 247/11 (https://dejure.org/2011,8689)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2011 - 5 StR 247/11 (https://dejure.org/2011,8689)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 StGB
    Untreue: Missbrauch einer Bankvollmacht

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung zwischen Betrug und Untreue bei Abhebung einer aus einer Lastschrift eines vom Täter defizitär geführten Kontos stammenden Geldsumme nach Erteilung einer Kontovollmacht; Missbrauch einer erteilten Bankvollmacht durch Abhebung eines nicht zustehenden ...

  • rewis.io

    Untreue: Missbrauch einer Bankvollmacht

  • ra.de
  • rewis.io

    Untreue: Missbrauch einer Bankvollmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierung zwischen Betrug und Untreue bei Abhebung einer aus einer Lastschrift eines vom Täter defizitär geführten Kontos stammenden Geldsumme nach Erteilung einer Kontovollmacht; Missbrauch einer erteilten Bankvollmacht durch Abhebung eines nicht zustehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10

    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund);

    Auszug aus BGH, 29.08.2011 - 5 StR 247/11
    Bei gebotener Berücksichtigung der Schadenshöhen und des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10 - und 6. Juli 2011 - 5 StR 220/11) erscheint ein etwas geringeres Gesamtstrafübel nicht ausgeschlossen.
  • BGH, 06.07.2011 - 5 StR 220/11

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 29.08.2011 - 5 StR 247/11
    Bei gebotener Berücksichtigung der Schadenshöhen und des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10 - und 6. Juli 2011 - 5 StR 220/11) erscheint ein etwas geringeres Gesamtstrafübel nicht ausgeschlossen.
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